Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: August 2004)
1. Allgemeines
(1) Für sämtliche Bestellungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich vorliegende Geschäftsbedingungen. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers sind für uns unverbindlich selbst, wenn der Besteller erklärt, nur zu seinen Bedingungen bestellen zu wollen. Für die Wirksamkeit von Abweichungen von diesen Bestimmungen bedarf es unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(2) Angebote und Auftragsbestätigungen bedürfen der Schriftform. Telefonische oder mündliche Preisangaben und Zusagen sind nur wirksam, wenn diese unter Angabe einer entsprechenden GERMANIA-WERK Angebots- oder Auftragsbestätigungsnummer schriftlich bestätigt werden.
2. Preise
(1) Die in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebenen Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Zoll, Bankspesen und Versicherung.
(2) Unsere Preisangaben basieren auf den bei Vertragsschluss geltenden Energie-, Material-, Lohn- und Zuliefererkosten. Bei Dauer-, Rahmen- und Abrufverträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, diese Preise im Verhältnis ihres prozentualen Anteils am vereinbarten Preis entsprechend den jeweiligen Kostenentwicklungen zu erhöhen, soweit es zu Kostensteigerungen zwischen Vertragsschluss und Liefertermin kommt, die wir nicht zu vertreten haben.
(3) Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
3. Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Teilepreise spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
(2) Rechnungen, auf denen Edelmetallkosten separat ausgewiesen werden, sind sofort netto ohne Abzug zu zahlen.
(3) Skonto-Abzug wird dem Besteller nur gewährt, soweit hierüber eine Zusage in unserem Angebotsschreiben oder unserer Auftragsbestätigung erfolgt ist und sich der Besteller mit der Zahlung früherer Rechnungen nicht in Rückstand befindet.
(4) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung von Werkzeugkosten an uns ohne jeden Abzug á Konto zu leisten, und zwar:
- 1/3 nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- 1/3 nach Vorlage der Muster und
- 1/3 nach erfolgter Freigabe der Muster.
(5) Der Besteller ist nicht berechtigt, mit unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Beträgen auszuüben, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.
(6) Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und lediglich Zahlungshalber unter dem Vorbehalt der Diskontierung angenommen, nicht jedoch an Erfüllungs Statt. Für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung stehen wir nicht ein. Diskontierungs- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers, der die erforderlichen Beträge auf unser erstes Anfordern unverzüglich zu erstatten hat.
(7) Zahlt der Besteller nicht spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung, sind wir berechtigt 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit - sofern der Besteller Verbraucher ist 5 % über dem Basiszinssatz - zu berechnen. Der Ersatz weiterer Schäden aufgrund Zahlungsverzuges des Bestellers bleibt vorbehalten.
(8) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller, die weitere Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlung einzustellen.
(9) Soweit sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder durch dessen Annahmeverzug verzögert, sind wir berechtigt nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft, Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Verzögerung zu berechnen.
(10) Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers begründen, sind wir berechtigt innerhalb angemessener Frist Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung unseres Verlangens zu verweigern.
4. Liefertermine und -bedingungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen "ab Werk". Entscheidend für die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen ist unsere Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft an den Besteller.
(2) Vereinbarte Liefertermine und -fristen gelten nur annähernd. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Besteller und uns geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Zeichnungen, behördlichen Bescheinigungen, Genehmigungen und Zahlungen erfüllt hat. Zudem stehen Liefertermine und -fristen stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.
(3) Wir sind berechtigt, Teillieferungen in zumutbaren Umfang vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.
(4) Fertigungsbedingte Über- und Unterlieferungen in Höhe von 10 % der Gesamt-auftragsmenge sind zulässig und ändern entsprechend ihrem Umfang den Gesamtpreis.
(5) Auf Abruf bestellte Ware hat der Besteller spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss vollständig abzurufen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Abrufe haben mit angemessener Frist vor dem Liefertermin bei uns einzugehen.
5. Versand / Gefahrübergang / Abnahme
(1) Soweit nicht anders vereinbart, wählen wir den nach unserem Ermessen günstigsten und schnellsten Versandweg. Die Versendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
(2) Wird dem Besteller die Ware auf seinen Wunsch oder aufgrund Vereinbarung zugesandt, so geht - soweit gesetzlich zulässig - die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf diesen über, sobald die Ware unser Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
(3) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt eine Transportversicherung auf Kosten des Bestellers abzuschließen.
6. Untersuchungs- / Rügepflicht
(1) Offene Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang - nach Entdeckung des Fehlers zu rügen.
(2) Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
(3) Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zusenden. Soweit die Mängelrüge berechtigt ist, übernehmen wir die Transportkosten.
(4) Bei Mengenlieferungen gibt uns der Besteller kurzfristig die Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
7. Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich der Ziffer 8. dieser Bedingungen - wie folgt Gewähr:
Bei Sachmängeln
(1) Alle Teile, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
(2) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach entsprechender Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
(3) Von den durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten der Ersatzstücke einschließlich des Versandes.
(4) Keine Gewähr wird insbesondere bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Lagerung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie für die Haltbarkeit und Funktionsfähigkeit von Oberflächenbeschichtungen unserer Lieferteile bei hohen Lagerzeiten - sofern nicht von uns zu verantworten - übernommen.
(5) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes, ohne dass unsere vorherige Zustimmung eingeholt wurde.
Bei Rechtsmängeln
(6) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zu einer Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Rücktrittsrecht zu. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
(7) Die in Absatz (6) genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich der Ziffer 8. (2) für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn
(a) der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
(b) der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz (6) ermöglicht,
(c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
(d) der Rechtsmangel nicht auf einer Vorgabe oder Anweisung des Bestellers beruht und
(e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
8. Haftung
(1) Soweit der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenver-pflichtungen - insbesondere Anleitung für Lagerung, Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Ziffern 7. und 8. (2) entsprechend.
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur
(a) bei Vorsatz,
(b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter,
(c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
(e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Erweiterungsklausel
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Das gilt auch bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers.
(2) Aufgrund des Eigentumsvorbehalts werden wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn ein Rücktritt vom Vertrag erfolgt ist. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die umgehende Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
(4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns daher bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder die Einziehungsbefugnis nicht wiederrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
(6) Wir können sonst verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch uns geschehen.
(7) Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
(8) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(9) Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
(10) Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. FÜr die durch die Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
10. Abtretung
Die Abtretung von Forderungen gegen uns, ist nur mit unserer ausdrücklichen scriftlichen Zustimmung zulässig
11. Beistellungen
(1) Von dem Besteller vertragsgemäß beizustellende Materialien, Werkzeuge, Lehren, Vorrichtungen und Montageteile, hat dieser kostenfrei zum vereinbarten Termin anzuliefern.
(2) Beistellungen des Bestellers werden von unserer Qualitätssicherung bei Eingang auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. Nur bei rechtzeitigem und ordnungsgemäßen Eingang der Beistellungen erfolgt der Fertigungsbeginn.
12. Werkzeuge
(1) Werkzeugkosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nur anteilig und getrennt vom Warenwert berechnet. Der Besteller erwirbt bei Vergütung der anteiligen Werkzeugkosten keinen Herausgabeanspruch. Vielmehr bleiben wir Eigentümer und Besitzer des Werkzeuges.
(2) Besteller, die uns unbekannt sind oder von denen uns keine Referenzen aufgegeben werden, verpflichten sich ausgewiesene Werkzeugkosten bei Auftragserteilung zur Hälfte anzuzahlen, bzw. eine entsprechende Sicherheit, z.B. durch Bankbürgschaft, zu leisten.
(3) Werkzeuge werden - soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde -von uns 5 Jahre nach erfolgter letzter Lieferung für den Besteller aufbewahrt. Teilt der Besteller vor Ablauf dieser Zeit mit, dass innerhalb eines weiteren Jahres Folgebestellungen aufgegeben werden, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung für diese Zeit verpflichtet. Andernfalls können wir frei über das Werkzeug verfügen.
13. Vorbehalt des Rücktrittsrechts
(1) Soweit sich nach Auftragsbestätigung herausstellt, dass der Vertragserfüllung technische Schwierigkeiten erheblicher Art entgegenstehen, welche unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Das Vorgenannte gilt gleichfalls, soweit uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen oder die uns im Falle der Auftragsausführung der Gefahr einer Verletzung von Schutzrechten Dritter aussetzen.
(3) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Rücktrittsrecht, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt ein nur unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu, welches ansonsten ausgeschlossen bleibt.
14. Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt, wie z.B. Krieg, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Feuer im Betrieb, etc., welche zu einer Betriebseinschränkung oder Fertigungseinstellung führen, befreien uns für die Dauer und den Umfang der Störung von der Lieferverpflichtung gegenüber dem Besteller.
(2) Ansprüche des Bestellers auf Erfüllung und/oder Schadensersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen.
15. Verjährung
(1) Die Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten.
(2) Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach Ziffer 8.(2) (a)-(e) und dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
16. Datenschutz
Sämtliche für die Durchführung der Geschäftsvorfälle erforderlichen Bestellerdaten werden von uns verarbeitet und gespeichert (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz).
17. Geheimhaltungspflicht / Patente / Musterschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen und gekennzeichneten oder offensichtlich erkennbaren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln.
(2) Der Besteller steht dafür ein, dass durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch der uns von Ihm zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster und anderer Unterlagen und Gegenstände, insbesondere beigestellter Werkzeuge und Materialien, keine Rechte Dritter verletzt werden.
(3) Werden wir durch Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Diese Verpflichtung besteht ebenso für alle uns aus der Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen und Leistungen.
18. Erfüllungsort / Anwendbares Recht / Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz in Berlin.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
19. Schriftformerfordernis / Teilweise Unwirksamkeit
(1) Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Schriftformerfordernis, wodurch sämtliche Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen sowie dieser Bedingungen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls dem Schriftformerfordernis unterliegen.
(2) Die teilweise Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Undurchführbarkeit einer vertraglichen Vereinbarung und/oder eines Teils dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des gesamten Vertrages oder gesamten Bedingungen zur Folge.
NPW Schubert GmbH & Co. KG